Prof. Dr. Uwe Meiendresch

Prof. Dr. Uwe Meiendresch ist Vorsitzender Richter am Landgericht und Hochschullehrer der Universität in Aachen (RWTH). Seine Promotion ist 1991 unter dem Titel „Das gestufte Baugenehmigungsverfahren“ in den Baurechtlichen Schriften erschienen. Nach einer anwaltlichen Tätigkeit ist er in verschiedenen Funktionen in der Justiz in Nordrhein-Westfalen tätig und führt vor allem eine Zivilkammer am Landgericht in Aachen. Nach langjähriger Arbeit als Lehrbeauftragter ernannte ihn die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule in Aachen (RWTH) 2004 zum Honorarprofessor.

Prof. Dr. Uwe Meiendresch tritt bundesweit mit Beiträgen auf Tagungen und in Seminaren vor allem zum privaten Bau- und Architektenrecht in Erscheinung. Dabei geht es ihm vor allem um Informationen und Weiterbildung derjenigen, die keine juristische Ausbildung haben, sich aber im täglichen Geschäft vor Schaden durch fehlende Rechtskenntnisse sichern wollen. „Rechtskenntnisse schaden nur dem, der keine hat.“

Die staatlichen Gerichte in Deutschland sind besser als ihr Ruf, wie internationale Studien belegen. Dennoch ist Prof. Dr. Uwe Meiendresch gelegentlich außergerichtlich als Schlichter in Streitfällen, aber auch als Vorsitzender von Schiedsgerichten tätig. In 2007 hat er die justizeigene Mediationsausbildung durchlaufen und arbeitet daher auch als Güterichter.

HOAI 2021

Zahlreiche Informationen und Fragestellungen zur HOAI 2021 finden sie unter hoai2021.com.

Videos

Presse

Was müssen Architekten in der Corona-Krise beachten?

Interview zwischen capmo und prof. Meiendresch

Aktuelle Termine

  • 23.02.2022 Poroton Baurechtstagung Live Online
  • 17.03.2022 JAK NW Architektenrecht
  • 24./25.03.2022 TÜV Rheinland Akademie Veranstaltungssicherheit
  • Sommersemester 2022 Universität Aachen, RWTH Bürgerliches Recht
  • 06.05.2022 TÜV Rheinland Akademie Bausachverständige
  • 23./24.05.2022 JAK NW Kommunikation Im Gerichtssaal
  • 22.06.2022 Architektenhonorar, Aachen
  • 17./18.08.2022 JAK NW Konflikte vor Gericht
  • 23.08.2022 Ardex Technikertag, Baurecht für Handwerker

Stand: 04/2022

Veröffentlichungen

  • Schadenersatz und Honorarminderung beim Architektenvertrag, Festschrift für Christian Huber 2020, C.H. Beck
  • Neuenfeld/Baden/Brücker/Taube, HOAI-Kommentar, 4. Auflage
  • Wann ist der Gerichtssachverständige befangen? BUFAS (Herausgeber) 2017, S. 185 ff.

Fragen an den Baujuristen

Rechtskenntnisse schaden nur dem, der keine hat. Das gilt auch am Bau. Testen Sie Ihre Kenntnisse im Baurecht. Bedenken Sie, dass die Antworten nur erste Orientierung bedeuten. Es kommt immer auf den Fall an.

1.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Bauunternehmer für Baumängel in die Haftung genommen werden?

Die Haftung ergibt sich aus §§ 4, 13 VOB/B, wenn die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B vereinbart ist, ansonsten aus §§ 633 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Meistens wird eine Haftung begründet, wenn der Bauunternehmer die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik nicht einhält oder kurz formuliert, wenn Ist- und Sollbeschaffenheit am Bauwerk auseinanderfallen.

2.

Kann der Bauherr auch den bauleitenden Architekten in die Haftung nehmen?

Der bauleitende Architekt kann etwa haften, wenn er einen Mangel des bauausführenden Unternehmens übersehen und damit seine Überwachungspflicht verletzt hat. Häufig kann der Architekt dann den Bauunternehmer in Regress nehmen.

3.

Was sind die anerkannten Regeln der Bautechnik?

Unter den anerkannten Regeln der Bautechnik verstehen die Baujuristen häufig solche Bautechniken, die wissenschaftlich anerkannt, den maßgeblichen Bautechnikern bekannt sind und sich aufgrund der Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt durchgesetzt haben.

4.

Welche Bedeutung kommt der DIN bei der Haftung von Bauunternehmen und Architekt zu?

Soweit die DIN als Stand der Technik akzeptiert wird, begründet ein Verstoß dagegen häufig, wenngleich nicht immer, Gewährleitungsansprüche des Bauherrn. Auf einen konkreten Schaden oder eine Einschränkung von Funktionen an dem Bauwerk kommt es dann nicht immer an.

5.

Was ändert sich im Baurecht ab dem 1.1.2018?

Ab 2018 greifen viele Neuregelungen im privaten Baurecht. So kann der Verbraucher vom Verbraucherbauvertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten. Im Architektenrecht steht der Gesetzgeber den Bauherren bestimmte Kündigungsrechte zu. Der Bauunternehmer hat erweiterte Möglichkeiten, Abschlagzahlungen zu verlangen. Das Haftungsrecht für Bauteile wurde geändert. Es lohnt sich, die neuen Regelungen genau kennen zu lernen.

6.

Was kostet ein Baurechtsstreit bei einem Streitwert von 20.000,- €, wenn ein Gutachten (3.000,- €) eingeholt wird und man sich in 2. Instant schließlich einigt?

Die Kosten des Gerichts, des Sachverständen und der Anwälte beziffern sich auf rund 16.500,- €.

Kontakt

uwe.meiendresch@gmail.com